BUND Kreisverband Odenwald

Geplante Baumfällungen an der B460 bei Hüttenthal

20. November 2020 | Klimawandel, Lebensräume, Naturschutz, Wälder

Der BUND Odenwald unterstützt die Inititative, Unterschriften gegen die geplanten Baumfällungen bei Hüttenthal zu sammeln.

Symbolbild.  (Franz W. / Pixabay)

Wir haben zu den Baumfällungen an der B460 bei Hüttenthal von  Hessens Verkehrsmnister Tarik AlWazir gefordert, den Planfeststellungsbeschluss zurückzunehmen, da sich die grundlegenden Verhältnisse, die zu dem Beschluss geführt haben, geändert haben. Die vorhandene Fahrbahn soll für einen etwas größeren Kurvenradius verschoben werden. Oberhalb der Straße muss dafür eine neue Böschung abgegraben werden. Aufgrund dieser Maßnahme müssen mehrer Bäume beseitigt werden. Künftig kann dann mit 60 km/h anstatt mit 40 km/h gefahren werden - ein Zeitvorteil von nicht einmal 4 Sekunden. Der BUND Odenwald unterstützt daher die Inititative, Unterschriften gegen die geplanten Baumfällungen bei Hüttenthal zu sammeln.

Was genau ist geplant ist, fasst Harald Hoppe in dem Dokument "Umbau einer Kurve der B460 bei Hüttenthal" zusammen.

In einem offenen Brief wendet sich Grit Rehse an die Landtagsabgeordneten und den Landrat. 

Das Beispiel 'A49-Bau im  Dannenröder Forst' trifft auch im Odenwald zu. Hier ist eine interessante juristische Würdigung unserer Forderung (https://www.greenpeace.de/). Wir zitieren die wichtigste Stelle (S.8):
Auch wenn der Planfeststellungsbeschluss rechtlich nicht zu beanstanden ist und deswegen auch nicht auf Aufhebung oder Planänderung geklagt werden kann, kann das Land Hessen auch aufgrund der inzwischen gesetzlich anerkannten Bedeutung von Senken und CO2 Einsparungen u.a. im BundesklimaschutzG entscheiden, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder das Verfahren zumindest wieder aufzunehmen und den Beschluss zu ändern, so dass die Waldflächen ausgespart werden. Da dieser Schritt aufgrund des Zeitpunkts (Baureife, Ausschreibungen sind erteilt, ÖPP arbeitet bereits) erhebliche Kosten auslösen würde, braucht es dazu erheblichen Begründungsaufwand. „Aus welchen Gründen ein festgestellter Plan vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden soll, ist unerheblich. Ein Planänderungsverfahren kann auf Antrag und von Amtswegen betrieben werden. Der Vorhabenträger kann die Änderung des Plans beantragen, wenn er sein Vorhaben anders ausführen will als ursprünglich zugelassen. Der Anstoß kann von der Plf-Behörde ausgehen, wenn sie Mängel des festgestellten Plans beseitigen will, die nachträglich offenbar geworden sind.“

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