BUND Kreisverband Odenwald

Kreisbauamt verweigert Auskunft über Mammutbaum

02. August 2021 | Pressemitteilung, Naturschutz

Am 22.06.2021 wurde in Michelstadt einer der vitalsten Mammutbäume des Stadtgebietes für den Neubau der Kindertagesstätte gefällt - nur einen Tag nach einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.

PRESSEMITTEILUNG VON HARALD HOPPE

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Die rechtliche Begründung für die Aktion ist nach Einschätzung des BUND stark zu bezweifeln. Deshalb richtete der Umweltverband am selben Tag eine Anfrage an das Kreisbauamt.

 

Baugenehmigung oder Freifahrtschein für Willkür?

Jede Bauherrschaft erhält vor Beginn der Bauarbeiten eine Genehmigung des Kreisbauamtes, in der die Rahmenbedingungen des Baus festgesetzt sind. Die Behörde hat vorher den Bauantrag geprüft und bestätigt mit ihrem Schreiben, dass sich das Bauvorhaben an die in einem Bebauungsplan geltenden Regeln und Vorschriften hält. Dies wurde auch beim Bauantrag der Stadt für den Kita-Neubau so  gehalten.
In der Stadtverordnetenversammlung am 21.06.21 hatte Bürgermeister Stephan Kelbert sinngemäß ausgeführt: ‚Wir haben entschieden, das Bauvorhaben so weit nach Osten zu verschieben, damit auf der Westseite des Gebäudes eine möglichst große Freifläche entstehen kann.‘

 

Befreiungen und Ausnahmen

Wenn sich bei der Bauausführung unerwartet Probleme auftun, die die Planer nicht vorausgesehen haben, kann eine Baugenehmigung auch mit Ausnahmen oder Befreiungen von Vorschriften eines Bebauungsplans versehen werden. Dies ist im vorliegenden Fall nach Informationen des BUND Odenwald jedoch nicht geschehen. Am 23.06.21 erhielt dessen Sprecher – Harald Hoppe – die mündliche Mitteilung, ein Befreiungsantrag sei bei der zuständigen Fachstelle des Kreises nicht eingegangen. Damit scheint sich die Rechtsauffassung des BUND, dass die Baumfällung rechtswidrig erfolgt ist, zu bestätigen.

 

Anfrage beim Kreisbauamt und Winkelzüge der Bürokratie

Die genannte Anfrage bei der Baugenehmigungsbehörde hat eine einfache Frage zum Inhalt, nämlich ‚ob eine Befreiung gemäß §31(2) BauGB für das genannte Bauvorhaben erteilt wurde‘. In dieser Befreiung hätte die Genehmigung zur Beseitigung des geschützten Baumes erteilt werden müssen.
Wie bei allen Fragen, die für den Befragten unangenehm sind, wich die Behörde auf formale Rückfragen aus: Am 24.06.21 forderte das Kreisbauamt die Satzung und die Ergebnisse der letzten Vorstandswahlen des BUND Odenwald an, um zu prüfen, ob der Absender des Schreibens auch tatsächlich für den Umweltverband anfragt. Nach Zugang dieser Informationen und einer Nachfrage am 13.07., wann denn mit einer Antwort zu rechnen sei, stellte die Kreisverwaltung die nächste Forderung: es fehle ja eine weitere Unterschrift auf der Anfrage.

 

Rechtswidrige Verweigerung

Nach Einschätzung des BUND verweigert die Kreisbehörde rechtswidrig eine Information über ein Umweltthema. Das Verfahren hierzu ist im Hessischen Umwelt-Informations-Gesetz (HUIG) aus dem Jahr 2006 geregelt. Das Gesetz sagt in §3(1): ‚Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle … verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.‘ Es heißt nicht ‘Jede vertretungsberechtigte Person eines Umweltverbandes …‘

BUND-Sprecher Harald Hoppe: „Die Verweigerung einer Information ist eine im Odenwaldkreis durchaus übliche Strategie von Verwaltungen. In 9 von 15 von uns bisher vorgetragenen Fällen erhielten wir zunächst keine Antwort. In 11 von 15 Fällen wurde uns jedoch nach zum Teil mehrfachem Beharren doch eine Auskunft erteilt.‘ Der Verband ist gespannt, wie lange die Kreisbehörde diesmal ihre Antwortverpflichtung hinauszögern wird.

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