BUND Kreisverband Odenwald

BUND obsiegt im Rechtsstreit mit bundesweiter Tragweite

08. August 2023

In einem fast sensationellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.07.2023 festgestellt, dass § 13b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar ist (4 CN 3.22). Laufende Planungen müssen auf das normale Verfahren umgestellt werden.

PRESSEMITTEILUNG VON HARALD HOPPE

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Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat auch im Odenwaldkreis in den vergangenen Jahren gegen die Planungspraxis der Kommunen argumentiert, die Bebauungspläne ohne einen Ausgleich für die damit verbundene organisierte Umweltzerstörung beschlossen hatten. In mehreren Kreisgemeinden wurden und werden neue Baugebiete mit einem von der großen Koalition in Berlin 2017 ins Baugesetzbuch (BauGB) eingeführten Verfahren ausgewiesen. 
 

Umweltzerstörung ohne Ausgleichsmaßnahmen

Die Berliner Politik war der Strategie von wirtschaftlich Interessierten gefolgt, die in der sonst im Gesetz vorgegebenen Berücksichtigung der Natur in einem Plangebiet ein Hinderniss für schnelles Bauen gesehen hatten. Das unbelegbare Argument, diese Berücksichtigung der Natur würde zu einer unzumutbaren Verzögerung von Planungszeiten führen, fand bei der großen Koalition von CDU und SPD eine Stütze. Vorgeschoben wurde seinerzeit, dass mit schnellen Ausweisungen von Neubaugebieten der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum in Großstädten gedeckt werden könne. Tatsächlich wurde jedoch die Mehrzahl der mit der Erleichterung durchgeführten Planungen in ländlichen Räumen wie dem Odenwaldkreis durchgeführt. Dabei ging es in der Regel um das Ideal des freistehenden Einfamilienhauses auf großzügigen Grundstücken, das nur für eine kleine zahlungskräftige Bürgerschicht realisierbar ist.
 

Beispiele im Odenwaldkreis

In Erbach war es das Baugebiet ‚Auf der Höhe‘ am Kreuzweg – in Lützelbach das Gebiet ‚Im Kliingenacker IV‘ – in Brombachtal das Gebiet ‚Hochstraße‘ – in Brensbach das Gebiet ‘Am Kirschberg‘. In allen Gebieten steht das genannte freistehende Einfamilienhaus im Vordergrund, Flächen für Geschossbau – möglichst mit bezahlbaren Mietwohnungen – sind nur in der Planung in Brensbach zu finden.
 

Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit BUND-Klage

In einem fast sensationellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.07.2023 festgestellt, dass § 13b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar ist (4 CN 3.22). Laufende Planungen müssen auf das normale Verfahren umgestellt werden. Damit konnte sich der Umweltverband mit seiner Argumentation durchsetzen, die in dieser Frage eine Verletzung der europäischen Schutzvorschriften sieht. Danach ist es auch in Deutschland nicht zulässig, Neubaugebiete ohne die Berücksichtigung des Naturschutzes und ohne die Festsetzung eines Flächenausgleichs auszuweisen. Bei Plänen, die seit weniger als einem Jahr mit dem Verfahren nach § 13b BauGB abgeschlossen wurden, besteht noch die Möglichkeit einer Normenkontrollklage. Klagebefugt ist in solchen Fällen jede Behörde – z.B. die Bauaufsicht oder die Naturschutzbehörde des Kreises. Es ist fraglich, ob sich im Landratsamt mutige Sachbearbeiterinnen finden, die eine solche Klage vortragen.

BUND-Sprecher Harald Hoppe ‚Wir haben in allen Verfahren dieser Art die Gemeinden darauf aufmerksam gemacht, dass es eine Wahlfreiheit zwischen diesem für die Umwelt katastrophalen und dem ‚normalen‚ Planverfahren gibt. Leider haben alle Parlamente in dieser Frage gegen den Umwelt- und Naturschutz entschieden und die ‚Betonvariante-XXL‘ gewählt. Das Bewusstsein für eine Verantwortung gegenüber unserer Umwelt haben wir leider nirgends feststellen können. Das höchstrichterliche Urteil ist für uns zwar eine Bestätigung unserer Position, aber der Schaden für die Umwelt im Odenwaldkreis ist bereits eingetreten.‘

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